BGBl. I Nr. 149/2006
Änderung des Luftfahrtgesetzes, des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, nicht anzuwenden.
(2) Erreicht ein Flughafen eine der im § 15 genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, so sind die Bestimmungen betreffend die allein Fluggästen vorbehaltenen Abfertigungsdienste nicht anzuwenden.