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BGBl. I Nr. 161/2006

kundgemacht 01.12.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und Schaffung eines Bilanzbuchhaltungsgesetzes – BibuG
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz – BibuG) geschaffen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 212 § 0↗RIS↗
§ 64geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 19.03.1994 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 194/1994 · danach: BGBl. I Nr. 161/2006 § 64↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 161/2006 § 64↗RIS↗
§ 64.
(1) Dem Namen (§ 63 Abs. 1 und 2) dürfen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens nur dann verwendet werden, wenn sie nicht geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen. Dem Namen dürfen nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Zusätze beigefügt werden.
(2) Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn nicht § 63 Abs. 3 anzuwenden ist, oder die sonst geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse des Gewerbetreibenden herbeizuführen oder bei nicht in das Firmenbuch eingetragenen Namen von Gewerbebetrieben den Eindruck zu erwecken, daß es sich um eine in das Firmenbuch eingetragene Firma handelt.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht in das Firmenbuch eingetragen sind.