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BGBl. I Nr. 17/2006

kundgemacht 31.01.2006 RIS↗Parlament↗
Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) neu § 0↗RIS↗
§ 117neu
in Kraft 01.02.2006 – 20.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 17/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 § 117↗RIS↗

9. Abschnitt
Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform

Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag Datum und Uhrzeit des Einganges zu vermerken. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
  2. Absatz 2,Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
  4. Absatz 4,Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.