deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
BGBl. I Nr. 17/2006
Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 120neu
Speicherung der Angebote
Paragraph 120,
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass
- Ziffer eins
- Ziffer 2bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
- Ziffer 3jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.