Absatz eins,Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 3, 4, 7, 9, Absatz 2, 10, 12 bis 14, 18 bis 23, 37, 38, 41, 43 bis 52, 55, 68 bis 70, 76, 79, 91 bis 94, 98, 113 bis 116, 117 Absatz 3 und 4, 120, 129 bis 140, der
BGBl. I Nr. 17/2006
Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 142neu
2. Abschnitt
Vergabe von Baukonzessionsverträgen und Vergabe von Bauaufträgen an
Dritte durch Baukonzessionäre
Allgemeines
Paragraph 142,
4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
- Absatz 2,Bei der Vergabe von Baukonzessionsverträgen kann der öffentliche Auftraggeber frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen. Sofern die Voraussetzungen des Paragraph 34, erfüllt sind, kann der öffentliche Auftraggeber Baukonzessionsverträge auch im Wege des wettbewerblichen Dialogs vergeben. In diesem Fall gelten die Paragraphen 159 bis 162 sinngemäß.
- Absatz 3,Für die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 3, Absatz 4, 12 bis 14, 19 Absatz eins, 23, 49, 55 und 132 Absatz 3,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.