Absatz eins,Beim offenen Verfahren beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins,
BGBl. I Nr. 17/2006
Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 224neu
Angebotsfrist im offenen Verfahren
Paragraph 224,
- Absatz 2,Die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Absatz eins, kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern
- Ziffer einsder Sektorenauftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung veröffentlicht hat, und
- Ziffer 2diese regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung die im einschlägigen Standardformular genannten Angaben enthalten hat, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung vorgelegen sind.