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BGBl. I Nr. 17/2006

kundgemacht 31.01.2006 RIS↗Parlament↗
Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) neu § 0↗RIS↗
§ 226neu
in Kraft 01.02.2006 – 20.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 17/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 § 226↗RIS↗

Fristen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren, nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 226,

  1. Absatz eins,Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist
    1. Ziffer eins
      für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 15 Tage ab Absendung der Bekanntmachung;
    2. Ziffer 2
      für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf Grund einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Paragraph 251, mindestens 22 Tage ab Absendung der Aufforderung; sofern diese Aufforderung auf elektronischem Weg oder per Fax übermittelt wurde, mindestens 15 Tage ab Absendung der Aufforderung.
  2. Absatz 2,Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Sektorenauftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird.
  3. Absatz 3,Ist eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist gemäß Absatz 2, nicht erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens 10 Tage ab Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen muss.