Absatz eins,Im nicht offenen Verfahren können die zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.
BGBl. I Nr. 17/2006
Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 253neu
Ablauf des nicht offenen Verfahrens
Paragraph 253,
- Absatz 2,Während eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
- Absatz 3,Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.