Absatz eins,Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.
BGBl. I Nr. 17/2006
Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 267neu
Prüfung der Angebote
Paragraph 267,
- Absatz 2,Im Einzelnen ist zu prüfen,
- Ziffer einsob den in Paragraph 187, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
- Ziffer 2die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
- Ziffer 3ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
- Ziffer 4die Angemessenheit der Preise;
- Ziffer 5ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
- Absatz 3,Die Prüfung von Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen, kann sich auf einzelne der in Absatz 2, genannten Kriterien beschränken.