Absatz eins,Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 196, Absatz 3, sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
BGBl. I Nr. 17/2006
Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 283neu
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
Paragraph 283,
- Absatz 2,Während der Auktion ist vom Sektorenauftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
- Absatz 3,Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.