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BGBl. I Nr. 17/2006

kundgemacht 31.01.2006 RIS↗Parlament↗
Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) neu § 0↗RIS↗
§ 310neu
in Kraft 01.02.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 17/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013 § 310↗RIS↗

Evidenzstelle

Paragraph 310,

  1. Absatz eins,Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit von deren Mitgliedern auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu ist eine Evidenzstelle für das Bundesvergabeamt einzurichten, die die Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise zu dokumentieren und evident zu halten hat.
  2. Absatz 2,Die Aufbereitung der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes für die Dokumentation obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden, sofern nicht vom Vorsitzenden auf andere Weise dafür Vorsorge getroffen wurde. Die Aufbereitung hat umgehend zu erfolgen und ist verschlagwortet, in anonymisierter Form und strukturiert dem Bundeskanzler zur Veröffentlichung im RIS unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Leitung der Evidenzstelle obliegt dem Vorsitzenden.