BGBl. I Nr. 20/2006
2. Schulrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1, Z 1 bis Z 4 (entfallen); Abs 2 bis Abs 4
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5.
(1) Die allgemeine Schulpflicht wird ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(4) Schüler von allgemeinen Schulen, die die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, die allgemeine Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen. Sie sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bevorzugt zu reihen. Schüler von Sonderschulen, die die 9. Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht an einer Polytechnischen Schule oder, bei Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen, an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)