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BGBl. I Nr. 20/2006

kundgemacht 16.02.2006 RIS↗Parlament↗
2. Schulrechtspaket 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 105 § 0↗RIS↗
§ 131daufgehoben
in Kraft 13.07.2001 – 16.02.2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006 § 131d↗RIS↗

Paragraph 131 d,

  1. Absatz eins,Abweichend von der Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie gemäß Paragraph 121, erster Satz können auch Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in die Pädagogische Akademie aufgenommen werden, die einen Vorbereitungslehrgang gemäß Absatz 2, erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2,An Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten kann bei Bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Schuljahren 1986/87 bis 1991/92 ein Vorbereitungslehrgang geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Der Vorbereitungslehrgang hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang Personen mit der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen auf das Lehramtsstudium an der Pädagogischen Akademie vorzubereiten.
    2. Ziffer 2
      Im Lehrplan (Paragraph 6,) des Vorbereitungslehrganges sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Humanwissenschaften, Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie sowie alternativ ein erweiterter Unterricht in Deutsch oder in Mathematik. Ferner ist in diesem Lehrplan als Freigegenstand Lebende Fremdsprache vorzusehen.
  3. Absatz 3,Für Absolventen des Vorbereitungslehrganges, die den Studiengang für das Lehramt an Volksschulen besuchen, entfallen die mit der Ausbildung für Werkerziehung (textiler Bereich) zusammenhängenden Pflichtgegenstände und für jene, die den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen besuchen, entfällt der Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 120, Absatz 3, Litera b und die diesem entsprechenden Fachdidaktiken; sie sind jedoch zum Besuch dieser Pflichtgegenstände berechtigt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,)