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BGBl. I Nr. 22/2006

kundgemacht 16.02.2006 RIS↗Parlament↗
Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2006× zu Urheberrechtsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz 37 § 0↗RIS↗
§ 69geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2003 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 32/2003 · danach: BGBl. I Nr. 22/2006 § 69↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 30.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 22/2006 · danach: BGBl. I Nr. 99/2015 § 69↗RIS↗
Ausnahmen.
§ 69.
(1) Zur Vervielfältigung und Verbreitung gewerbsmäßig hergestellter Filmwerke und anderer kinematographischer Erzeugnisse bedarf es der sonst nach § 66 Abs. 1 erforderlichen Einwilligung der Personen nicht, die an den zum Zweck der Herstellung des Filmwerkes oder des kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zweckes mitgewirkt haben. Die Verwertungsrechte der in § 66 Abs. 1 genannten Personen, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller beziehungsweise Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche dieser Personen stehen ihnen und dem Filmhersteller beziehungsweise Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller beziehungsweise Hersteller mit diesen Personen nichts anderes vereinbart hat.
(2) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person durch Rundfunk gesendete Vorträge oder Aufführungen sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe eines Vortrages oder einer Aufführung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.
(3) § 56 Abs. 1 und 3 und § 56a gelten entsprechend.