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BGBl. I Nr. 27/2006

kundgemacht 23.02.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2006× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 128 § 0↗RIS↗
§ 40geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.09.2003 – 28.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 73/2003 · danach: BGBl. I Nr. 27/2006 § 40↗RIS↗
in Kraft 01.03.2006 – 31.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 27/2006 · danach: BGBl. I Nr. 151/2021 § 40↗RIS↗
§ 40. Widerruf und Untersagung. Anerkennung ausländischer Erlaubnisse
§ 40.
(1) Die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control GmbH oder von der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise vorzuschreiben. Unbeschadet der Bestimmung des § 41 berechtigen ausländische Erlaubnisse zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten in Österreich, wenn
1. die ausländische Erlaubnis von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist (Abs. 2), oder
2. die ausländische Erlaubnis auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt.
(2) Die Ausübung Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der in Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 25 angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, 140b zuständigen Behörde auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen wenn und insolange dies erforderlich ist, um die betreffende Person von der Wiederholung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.
1. im anderen Staat die Vorschriften über den Erwerb einer Erlaubnis mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verlässlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften (Gleichwertigkeit) und
2. die entsprechende österreichische Erlaubnis in dem anderen Staat anerkannt wird (Gegenseitigkeit).
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für den Fall, dass das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 1 (Gleichwertigkeit) nicht erfüllt ist, durch Verordnung die für die Erreichung der Gleichwertigkeit durch den Bewerber zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen festlegen.