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BGBl. I Nr. 27/2006

kundgemacht 23.02.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2006× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 128 § 0↗RIS↗
§ 46geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2; Abs 3, lit d (entfallen), lit e (entfallen), lit f (entfallen)
in Kraft 01.01.2005 – 28.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 173/2004 · danach: BGBl. I Nr. 27/2006 § 46↗RIS↗
in Kraft 01.03.2006 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 27/2006 · danach: BGBl. I Nr. 108/2013 § 46↗RIS↗
§ 46. Widerruf der Ausbildungsbewilligung. Genehmigungsverfahren
Die Ausbildungsbewilligung ist von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn 46.
a (1) eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung Die Tätigkeit einer genehmigten Zivilluftfahrerschule darf nach einer durch schriftlichen Bescheid der Ausbildungsbewilligung geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist Austro Control GmbH oder eine Betriebspflicht einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 42 Abs. 2 nicht erfüllt wird 140b zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ausgeübt werden.
b (2) der Inhaber der Ausbildungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ausbildungsbewilligung an, um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat, sofern die in § 44 Abs. 3 und der Verordnung gemäß § 44 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, die entsprechende Genehmigung mittels schriftlichem Bescheid zu erteilen und die Zivilluftfahrerschule in das gemäß § 45 Abs. 2 zu führende Verzeichnis einzutragen.
c (3) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Insbesondere kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde jederzeit die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben.
d) der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
e) der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45 untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind, oder
f) der Inhaber der Bewilligung unwiderruflich erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.