Absatz eins,Die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
BGBl. I Nr. 3/2006
Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ sowie Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ erlassen sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft
Paragraph 10,
- Absatz 2,Für alle Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der geltenden Fassung. Die Gesellschaft gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes.