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BGBl. I Nr. 3/2006

kundgemacht 12.01.2006 RIS↗Parlament↗
Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ sowie Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ erlassen sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 3/2006 § 13↗RIS↗

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gem. Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

    Hinsichtlich jener Bediensteten, die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, zu Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden, gilt die Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen.

  2. Absatz 2,Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 12, Absatz eins, zu Arbeitnehmern/innen der Gesellschaft werden, sind dem Bund zum Zeitpunkt der Begründung dieser Arbeitsverhältnisse von der Gesellschaft unverzüglich zu refundieren. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Gesellschaft ab.
  3. Absatz 3,Die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln und vormals Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz waren, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.