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BGBl. I Nr. 30/2006

kundgemacht 13.03.2006 RIS↗Parlament↗
Hochschulgesetz 2005
Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2006× zu HG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschulgesetz 2005 (HG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.04.2006 – 31.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 30/2006 § 13↗RIS↗

Rektor, Rektorin

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)
  2. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)
  3. Absatz 3,Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)
  5. Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)
  6. Absatz 6,Anmerkung, Tritt mit 1.9.2006 in Kraft.)