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BGBl. I Nr. 33/2006

kundgemacht 16.03.2006 RIS↗Parlament↗
Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen und Änderung des Postgesetzes 1997, des Meldegesetzes 1991 und des Bildungsdokumentationsgesetzes
Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen und Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz 1997, das Meldegesetz 1991 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Meldegesetz 1991 (MeldeG) 41 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 3
in Kraft 01.03.2002 – 16.03.2006 · idF BGBl. I Nr. 28/2001 · danach: BGBl. I Nr. 33/2006 § 14↗RIS↗
in Kraft 17.03.2006 – 31.10.2013 · idF BGBl. I Nr. 33/2006 · danach: BGBl. I Nr. 16/2013 § 14↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Melderegister
§ 14.
(1) Die Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten (lokales Melderegister); sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten. Es darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der Meldedaten nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann; andere Auswahlkriterien sind zulässig.
(1a) Die Meldebehörden können ihr lokales Melderegister auch im Rahmen des ZMR führen. Sie haben Meldedaten, die zur Änderung des lokalen Melderegisters führen, unverzüglich dem Betreiber des Zentralen Melderegisters zu überlassen und sicherzustellen, dass Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 3 und Abmeldungen gemäß § 4 Abs. 2 im lokalen Melderegister nachvollzogen werden.
(2) Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Identitätsdaten eines Menschen, der nicht gemeldet ist, zu ermitteln, sofern dessen Anmeldung oder ein ihn betreffender Antrag gemäß § 19 Abs. 2 für eine Fahndung oder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (Personenhinweis). In solchen Fällen sind über Ersuchen der zuständigen Behörde die Identitätsdaten im Melderegister samt einem Hinweis auf die Fahndung (Art und Grund) oder das Verwaltungsverfahren (Behörde und Aktenzeichen) sowie auf die Gültigkeitsdauer des Personenhinweises (Datum des Ersuchens und spätestes Datum der Löschung) zu verarbeiten. Bezieht sich dieses Ersuchen auf ein Verwaltungsverfahren, so ist die Verarbeitung nur zulässig, wenn die ersuchende Behörde bestätigt, daß das öffentliche Interesse am Personenhinweis das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
(3) Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Meldedaten zum Zwecke der Aktualisierung des Melderegisters oder zum Zwecke der Erstellung eines automationsunterstützt geführten Melderegisters aus Datenverarbeitungen zu ermitteln, die von Organen der Gemeinde geführt werden. Diese sind auf Verlangen verpflichtet, die gewünschten Meldedaten zu übermitteln; hiefür ist im Falle der Übermittlung von Daten an eine Bundespolizeidirektion angemessener Kostenersatz zu leisten. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006)
(4) Die im Melderegister evident gehaltenen Meldedaten sind von der Meldebehörde nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Personenbezogene Daten, die darüber hinaus gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet wurden, sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden.