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BGBl. I Nr. 44/2006

kundgemacht 30.03.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Passgesetzes 1992 und des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz 1992 1241 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1993 – 15.06.2006 · idF BGBl. Nr. 839/1992 · danach: BGBl. I Nr. 44/2006 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 16.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 44/2006 § 10↗RIS↗
Zweiter Reisepaß Weitere Reisepässe
§ 10.
Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß besitzt, ist ein zweiter Reisepaß derselben Art auszustellen, (1) Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass besitzt, ist ein weiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, daß dass der Besitz von zwei Reisepässen mehrerer Reisepässe für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reise Reisen notwendig ist.
(2) Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.