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BGBl. I Nr. 44/2006

kundgemacht 30.03.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Passgesetzes 1992 und des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz 1992 1241 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1993 – 15.06.2006 · idF BGBl. Nr. 839/1992 · danach: BGBl. I Nr. 44/2006 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 16.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 44/2006 § 12↗RIS↗
Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe
§ 12.
(1) Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je fünf Jahren verlängert werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die dem Paßwerber oder jener Person, Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden.