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BGBl. I Nr. 44/2006

kundgemacht 30.03.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Passgesetzes 1992 und des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz 1992 1241 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1993 – 15.06.2006 · idF BGBl. Nr. 839/1992 · danach: BGBl. I Nr. 44/2006 § 17↗RIS↗
in Kraft 16.06.2006 – 29.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 44/2006 · danach: BGBl. I Nr. 6/2009 § 17↗RIS↗
Entscheidungspflicht
§ 17.
(1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, eintritt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß. Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragsteller erklären, dass er aus besonderen, bei der Antragstellung der Behörde darzulegenden Gründen, eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). In diesem Fall ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt zuzustellen.