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BGBl. I Nr. 44/2006

kundgemacht 30.03.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Passgesetzes 1992 und des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz 1992 1241 § 0↗RIS↗
§ 20aufgehoben
in Kraft 01.02.2003 – 15.06.2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2006 § 20↗RIS↗

Sammelreisepässe

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Ein Sammelreisepaß berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führt.
  2. Absatz 2,Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.
  3. Absatz 3,Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der Paragraphen 4, 8 und 14 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.
  5. Absatz 5,Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister.
  6. Absatz 6,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Reiseleiters.