BGBl. I Nr. 44/2006
Änderung des Passgesetzes 1992 und des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändert
Staatsbürgerschaft
§ 4.
Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen. Das gleiche gilt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.