BGBl. I Nr. 44/2006
Änderung des Passgesetzes 1992 und des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4ageändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2
Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle
§ 4a.
(1) Für bestimmte Anlaßfälle Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
1. der Zeitraum, innerhalb dessen der Paßwerber Passwerber den Reisepaß Reisepass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder
2. der Paßwerber Passwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepaß Reisepass verfügt oder
3. der Reisepaß Reisepass nur der Einreise in das Bundesgebiet dient.
(2) In diesen Fällen darf bei Reisepässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.