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BGBl. I Nr. 44/2006

kundgemacht 30.03.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Passgesetzes 1992 und des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Passgesetz 1992 1241 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1 Z 4
in Kraft 01.01.1996 – 15.06.2006 · idF BGBl. Nr. 507/1995 · danach: BGBl. I Nr. 44/2006 § 5↗RIS↗
in Kraft 16.06.2006 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 44/2006 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 5↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Dienstpässe
§ 5.
(1) Dienstpässe sind auszustellen für
1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,
2. Mitglieder der Landesregierungen,
3. Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste Verwaltungsorgan bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,
4. Beamte, Vertragsbedienstete und andere Personen, die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehenden Beamten und Vertragsbediensteten stehen, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, und
5. die für die Republik Österreich tätigen Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Ausland reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesminister, oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist.