BGBl. I Nr. 44/2006
Änderung des Passgesetzes 1992 und des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändert
Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen
§ 7.
Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen sowie für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.