Absatz eins,Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz des Berufsreifeprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, welche bei vierjährigen Lehrberufen und bei modularen Lehrberufen mit vierjähriger Ausbildungszeit möglich ist, besteht aus den beiden Beisitzern der Kommission gemäß Paragraph 22, Absatz eins und einem fachkundigen Experten gemäß Paragraph 8 a, des Berufsreifeprüfungsgesetzes als Vorsitzenden.
BGBl. I Nr. 5/2006
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22aneu
Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung im Rahmen von Lehrabschlussprüfungen über vierjährige Lehrberufe
Paragraph 22 a,
- Absatz 2,Die Anmeldung zur Teilprüfung über den Fachbereich hat im Zuge der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.
- Absatz 3,Der Prüfungskandidat hat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr für die Mitglieder der Kommission in der Höhe der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Berufsreifeprüfungsgesetzes vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten. Diese Prüfungsgebühr ersetzt nicht die Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 21, Absatz 4,