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BGBl. I Nr. 54/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Straßentunnel-Sicherheitsgesetz – STSG und Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetz, mit dem ein Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erlassen und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 09.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 54/2006 § 6↗RIS↗

Periodische Übungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In Tunneln haben in nachstehenden Zeitabständen Übungen stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      mindestens alle vier Jahre Großübungen unter möglichst realistischen Bedingungen, mit erforderlichen straßenpolizeilichen Begleitmaßnahmen und
    2. Ziffer 2
      im Zeitraum dazwischen jährliche Teil- und/oder Simulationsübungen.
    In Gebieten, in denen mehrere in den Anlageverhältnissen vergleichbare Tunnel nahe beieinander liegen, hat die Großübung in mindestens einem dieser Tunnel stattzufinden.
  2. Absatz 2,Die Planung und Durchführung der Übungen gemäß Absatz eins,, einschließlich der Kostentragung, hat anhand einer schriftlichen Vereinbarung der Beteiligten zu erfolgen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die Übungen
    1. Ziffer eins
      möglichst realistisch sind und festgelegten Störfallszenarien entsprechen,
    2. Ziffer 2
      klare Ergebnisse liefern und
    3. Ziffer 3
      so durchgeführt werden, dass Schäden am Tunnel möglichst vermieden werden.
    Es ist zulässig, Übungen zum Teil und für ergänzende Ergebnisse auch am Modell oder in der Form von Computer-Simulationen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Tunnel-Sicherheitsbeauftragten und die Einsatzdienste haben die Ergebnisse der durchgeführten periodischen Übungen gemeinsam zu beurteilen, einen Bericht an den Tunnel-Manager zu erstellen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.