Absatz eins,In Tunneln haben in nachstehenden Zeitabständen Übungen stattzufinden:
- Ziffer einsmindestens alle vier Jahre Großübungen unter möglichst realistischen Bedingungen, mit erforderlichen straßenpolizeilichen Begleitmaßnahmen und
- Ziffer 2im Zeitraum dazwischen jährliche Teil- und/oder Simulationsübungen.
In Gebieten, in denen mehrere in den Anlageverhältnissen vergleichbare Tunnel nahe beieinander liegen, hat die Großübung in mindestens einem dieser Tunnel stattzufinden.