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BGBl. I Nr. 54/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Straßentunnel-Sicherheitsgesetz – STSG und Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetz, mit dem ein Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erlassen und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 09.05.2006 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 54/2006 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 8↗RIS↗

Verfahren für die Inbetriebnahme von Tunneln

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vor Inbetriebnahme eines Tunnels genehmigt die Tunnel-Verwaltungsbehörde über Antrag des Tunnel-Managers mit Bescheid die erstmalige Eröffnung oder die Wiedereröffnung (Paragraph 10, Absatz 2,) eines Tunnels für den allgemeinen Verkehr sofern die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und gegebenenfalls des Bescheids gemäß Paragraph 7, erfüllt sind. Eine Kopie des Bescheides ist auch den Einsatzdiensten gemäß Alarm- und Einsatzplan zuzuleiten. Dieser Bescheid legt erforderlichenfalls Bedingungen oder Auflagen sowie den Zeitpunkt fest, zu dem diese jeweils zu erfüllen sind.
  2. Absatz 2,Dem Antrag sind jedenfalls beizugeben:

1. die entsprechende Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß Paragraph 11 und 2, die Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zur Frage

der Inbetriebnahme.

  1. Absatz 3,Hinsichtlich der Kosten gilt Paragraph 7, Absatz 5, sinngemäß.