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BGBl. I Nr. 56/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2006
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die Exekutionsordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt sowie gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 22 § 0↗RIS↗
§ 390geändertAbs 4
in Kraft 01.05.1997 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 759/1996 · danach: BGBl. I Nr. 56/2006 § 390↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 31.05.2009 · idF BGBl. I Nr. 56/2006 · danach: BGBl. I Nr. 40/2009 § 390↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Anordnung.
§. 390.
(1) Das Gericht kann bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragstellenden Partei behaupteten Anspruches eine einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachtheile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Antragsteller zu diesem Zwecke eine vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Lage der Umstände von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenngleich die antragstellende Partei die ihr obliegenden Bescheinigungen in genügender Art beigebracht hat.
(3) In diesen Fällen darf mit dem Vollzuge der Verfügung nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit begonnen werden.
(4) Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach dem § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a, § §§ 382a oder §, 382b oder 382g kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.