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BGBl. I Nr. 56/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2006
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die Exekutionsordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt sowie gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 3 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2000 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 146/1999 · danach: BGBl. I Nr. 56/2006 § 25↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 29.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 56/2006 · danach: BGBl. I Nr. 5/2016 § 25↗RIS↗
Kriminalpolizeiliche Beratung
§ 25.
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit und Vermögen von Menschen die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen.
(2) Darüber hinaus obliegt es den Sicherheitsbehörden, Vorhaben, die der Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen dienen, zu fördern.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen). Sofern eine solche Opferschutzeinrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam mit der Bundesministerin dem Bundesminister für Frauenangelegenheiten Gesundheit und Verbraucherschutz Frauen abzuschließen, sofern eine solche Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient, gemeinsam mit dem Bundesminister für Umwelt soziale Sicherheit, Jugend Generationen und Familie Konsumentenschutz.