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BGBl. I Nr. 56/2006

kundgemacht 08.05.2006 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2006
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die Exekutionsordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt sowie gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 11 § 0↗RIS↗
§ 9geändertI. Bezirksgerichte: Abs 1 Z 1
in Kraft 01.05.2004 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 15/2004 · danach: BGBl. I Nr. 56/2006 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 56/2006 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 9↗RIS↗
I. Bezirksgerichte
§ 9.
(1) Den Bezirksgerichten obliegt:
1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB), des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.
2. die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter.
Anmerkung
ÜR: Art. XX Abs. 4, BGBl. Nr. 605/1987; Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993
Schlagworte
Zuständigkeit, Stalking