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BGBl. I Nr. 58/2006

kundgemacht 09.05.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2006× zu BStG 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) 351 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 20.08.1999 – 09.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 182/1999 · danach: BGBl. I Nr. 58/2006 § 10↗RIS↗
in Kraft 10.05.2006 – 29.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 58/2006 · danach: BGBl. I Nr. 62/2011 § 10↗RIS↗
§ 10. Beiträge von Unternehmungen
Muß eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch eine Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer kostspieligeren Weise gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 werden hiedurch nicht berührt 10.
(1) Muss eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch eine Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten.
(2) Länder, Gemeinden und andere juristische Personen können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung von Bundesstraßen an den Bund (Bundesstraßenverwaltung) leisten.
(3) Der Abschnitt gemäß Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), Nummer A 24 „Autobahn Verbindungsspange Rothneusiedl Knoten Hanssonkurve (A23) – Knoten Rothneusiedl (S1)“ wird unter der Voraussetzung errichtet, dass auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und Land Wien ein substantieller Kostenbeitrag für Planung und Bau vom Land Wien geleistet wird.