BGBl. I Nr. 58/2006
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aufgehoben
Paragraph 11, Entscheidung über Beiträge
Wenn eine vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund der Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 10, in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die Behörde.