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BGBl. I Nr. 67/2006

kundgemacht 19.05.2006 RIS↗Parlament↗
Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 67/2006 § 2↗RIS↗

Aufgaben des AÖF

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Aufgabe des AÖF ist es, österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, zur Überbrückung vorübergehender oder Linderung andauernder materieller Not durch Gewährung einmaliger oder periodischer Zuwendungen Unterstützung zu gewähren.
  2. Absatz 2,In besonderen Härtefällen können auch frühere österreichische Staatsbürger und Kinder österreichischer Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, Zuwendungen zur Linderung außerordentlicher materieller Not erhalten, sofern dem AÖF über die Aufgabenerfüllung gemäß Absatz eins, hinaus Mittel zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Die Leistungen des AÖF erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
  4. Absatz 4,Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht.