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BGBl. I Nr. 71/2006

kundgemacht 09.06.2006 RIS↗Parlament↗
Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen und Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.
Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen, und über die Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Marchfeldschlösser-Gesetz 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 25.05.2002 – 09.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 83/2002 · danach: BGBl. I Nr. 71/2006 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 10.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 71/2006 § 1↗RIS↗
Kulturpolitischer Auftrag
§ 1. Die bundeseigenen Schlösser des Marchfeldes SchloßHof und Niederweiden sind ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes Österreichs. Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter Bedachtnahme auf deren historische Bedeutung und entsprechend der überlieferten Konzeption zählen daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates. Durch den Aufbau von Kooperationen mit kulturell und touristisch bedeutenden benachbarten Schlössern soll darüber hinaus eine "historische Schlösserstraße" entwickelt werden.
Die bundeseigenen Schlösser des Marchfeldes SchloßHof und Niederweiden sind ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes Österreichs. Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter Bedachtnahme auf deren historische Konzeption und auf Grundlage kunsthistorischer und denkmalpflegerischer Erkenntnisse, zählen daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates. Durch den Aufbau von Kooperationen mit kulturell und touristisch bedeutenden benachbarten Schlössern soll darüber hinaus eine “historische Schlösserstraße” entwickelt werden.