Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 75/2006

kundgemacht 09.06.2006 RIS↗Parlament↗
Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz, das Handelsgesetzbuch, das Börsegesetz, das Umwandlungsgesetz und das Spaltungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern erlassen wird (Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 20.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 75/2006 § 4↗RIS↗

Beschlussfassung durch die Gesellschafter

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung durch den Hauptgesellschafter; die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse vorsehen. Sonderbeschlüsse einzelner Aktiengattungen sind nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. Die Berichte über den Ausschluss gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 sind – vorbehaltlich Paragraph 3, Absatz 10, – in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.