Absatz eins,Der Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung durch den Hauptgesellschafter; die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse vorsehen. Sonderbeschlüsse einzelner Aktiengattungen sind nicht erforderlich.
BGBl. I Nr. 75/2006
Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz, das Handelsgesetzbuch, das Börsegesetz, das Umwandlungsgesetz und das Spaltungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern erlassen wird (Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Beschlussfassung durch die Gesellschafter
Paragraph 4,
- Absatz 2,Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. Die Berichte über den Ausschluss gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 sind – vorbehaltlich Paragraph 3, Absatz 10, – in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.