BGBl. I Nr. 78/2006
Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38geändertAbs 1 Z 3; Abs 4 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 5 (entfallen)
… 3 unveränderte Absätze
Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 38.
(1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Sparte,
2. die Überwachung der Geschäftsführung,
3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle Spartengeschäftsführer.
(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus
… 3 unveränderte Absätze
1. dem Spartenobmann,
2. zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
1. dem Spartenpräsidium, und
2. Obmännern der Fachverbände den übrigen Mitgliedern der Sparte, Spartenkonferenz gemäß § 110.
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.