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BGBl. I Nr. 80/2006

kundgemacht 21.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Zahnärztegesetzes und des Zahnärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) 53 § 0↗RIS↗
§ 50cneu
in Kraft 22.06.2006 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 80/2006 § 50c↗RIS↗

Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

Paragraph 50 c,

Die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin darf nur erteilt werden, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

  1. Litera l
    eine mindestens achtjährige selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs (Paragraph 23,) in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der unter Bedachtnahme auf die Patientenfrequenz umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Zahnmedizin erworben worden sind, nachweist und
    1. Ziffer 2
      Inhaber/Inhaberin einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis oder Gesellschafter/Gesellschafterin einer anerkannten zahnärztliche Lehrgruppenpraxis ist oder im Dienstverhältnis zu einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte steht.