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BGBl. I Nr. 81/2006

kundgemacht 21.06.2006 RIS↗Parlament↗
Urheberrechtsgesetz-Novelle 2006 – UrhG-Nov 2006
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2006 – UrhG-Nov 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2006× zu Urheberrechtsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz 22 § 0↗RIS↗
§ 81geändertAbs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.07.2003 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 32/2003 · danach: BGBl. I Nr. 81/2006 § 81↗RIS↗
in Kraft 22.06.2006 – 16.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 81/2006 · danach: BGBl. I Nr. 182/2023 § 81↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
III. Hauptstück.
Rechtsdurchsetzung
I. Abschnitt.
Zivilrechtliche Vorschriften.
Unterlassungsanspruch.
§ 81.
(1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.
(1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1 geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.
(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2006)
Anmerkung
EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003; Art. II, BGBl. I Nr. 81/2006;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.
Schlagworte
Verletzungsgefahr, § 381 EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekutionsordnung