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BGBl. I Nr. 88/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2006× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 2341 § 0↗RIS↗
§ 155geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1998 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 88/2006 § 155↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 88/2006 § 155↗RIS↗
Ausschluß der Haftung Anzeigepflicht
§ 155. Die Ersatzpflicht des Beförderers im Falle des § 154 Abs. 1 und 2 tritt nicht ein, wenn er beweist, daß er, seine Leute und sonstige Personen, deren er sich zur Erfüllung des Beförderungsvertrags bedient, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.
Der Geschädigte verliert die Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Schaden und von der Person des Halters Kenntnis erlangte, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige zufolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Halter innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hat.