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BGBl. I Nr. 96/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Halbleiterschutzgesetzes und des Markenschutzgesetzes 1970
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 23 § 0↗RIS↗
§ 147geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.08.1984 – 23.06.2006 · idF BGBl. Nr. 234/1984 · danach: BGBl. I Nr. 96/2006 § 147↗RIS↗
in Kraft 24.06.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 96/2006 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 147↗RIS↗
IV. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Unterlassungsanspruch
§ 147.
(1) Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet.
Schlagworte
§ 381 EO, RGBl. Nr. 79/1896, EV, Wiederholungsgefahr,
vorbeugende Unterlassungsklage