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BGBl. I Nr. 96/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Halbleiterschutzgesetzes und des Markenschutzgesetzes 1970
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 23 § 0↗RIS↗
§ 151bneu
in Kraft ab 24.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 96/2006 § 151b↗RIS↗

Einstweilige Verfügungen

Paragraph 151 b,

  1. Absatz eins,Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden.
  2. Absatz 2,Zur Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
  4. Absatz 4,Einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.