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BGBl. I Nr. 98/2006

kundgemacht 23.06.2006 RIS↗Parlament↗
12. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972
Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (12. Novelle zum NVG 1972)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2006× zu NVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG) 621 § 0↗RIS↗
§ 38geändertAbs 4
in Kraft 01.01.1972 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 66/1972 · danach: BGBl. I Nr. 98/2006 § 38↗RIS↗
in Kraft 01.01.2007 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 98/2006 · danach: BGBl. I Nr. 16/2015 § 38↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
§ 38.
(1) Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 37) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 6) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 37) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsanstalt bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
(3) Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;
2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
(4) Zur Eintreibung der Forderung der Versicherungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide ist ihr die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 1991).
Schlagworte
Familienverhältnis, Einkommensverhältnis Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse