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BGBl. I Nr. 99/2006

kundgemacht 26.06.2006 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002 und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden – Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 7 § 0↗RIS↗
§ 134geändertAbs 1
in Kraft 20.12.2003 – 26.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 124/2003 · danach: BGBl. I Nr. 99/2006 § 134↗RIS↗
in Kraft 27.06.2006 – 25.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 99/2006 § 134↗RIS↗
§ 134.
(1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sind bis zum Ende des Monates April jedes Jahres jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
(2) Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.