BGBl. II Nr. 109/2007
Änderung der Gebarungsrichtlinienverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1bneu
Paragraph eins b,
In den gemäß Paragraph 23, Absatz 4 d, WGG anzustellenden Vergleich sind insbesondere auch die Kosten aufzunehmen, die sich aus der als Erhaltung geltenden Maßnahme eines nachträglichen Einbaues eines Personenaufzuges in normaler Ausstattung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 7, WGG ergeben würden.