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BGBl. II Nr. 131/2007

kundgemacht 18.06.2007 RIS↗
Änderung der Zulassungsstellenverordnung (3. Novelle zur ZustV)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (3. Novelle zur ZustV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 131/2007× zu ZustV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zulassungsstellenverordnung (ZustV) 18 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 31.12.1998 – 30.06.2007 · idF BGBl. II Nr. 464/1998 · danach: BGBl. II Nr. 131/2007 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.07.2007 – 07.05.2015 · idF BGBl. II Nr. 131/2007 · danach: BGBl. II Nr. 101/2015 § 12↗RIS↗
Formblätter
§ 12.
(1) Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung, Probefahrten oder für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen Probefahrten sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) einzubringen. Der Antragsteller hat durch Unterschrift die für ihn in Betracht kommenden Rubriken dieses Richtigkeit der Angaben des Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen zu bestätigen.
(2) Auf dem Antragsformular gemäß Abs. 1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben. Es sind auch Kombinationen von Verwendungsbestimmungen zulässig, sofern diese einander nicht ausschließen. Nicht zulässig sind jedenfalls die Angabe der Kennziffer 01 (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) mit einer anderen Kennziffer und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt).
(3) Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) einzubringen. Der Einbringer Antragsteller hat durch Unterschrift die für ihn in Betracht kommenden Rubriken dieses Richtigkeit der Angaben des Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen zu bestätigen.
(4) Formblätter gemäß Abs. 1 und 2 können nach Beendigung des Probebetriebes und Start des Echtbetriebes auch im Verfahren vor Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden verwendet werden, sofern diese auf das automationsunterstützte Zulassungssystem der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugreifen. Bei für den Probebetrieb bestimmten Behörden gilt dies auch bereits während des Probebetriebes. Die Formblätter gemäß Abs. 1 und 3 sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.