Absatz eins,Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen in der Fassung des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird – soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird - ein Zuschlag von 17 vH festgesetzt.
BGBl. II Nr. 134/2007
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
Änderungen durch diese Kundmachung
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Von diesem Zuschlag ausgenommen sind die in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 in der Fassung des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, neu festgesetzten Mindestbeträge von 415,40 Euro beziehungsweise 111,90 Euro.
- Absatz 3,Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.